Mitgliedsbeiträge SF Heidelberg Stand 2024:

Bei den Schachfreunden Heidelberg e.V. gibt es im Jahr 2024 folgende Mitgliedsbeiträge:

Erwachsene: 7 Euro im Monat (84 € pro Jahr)

Studenten, Arbeitslose, Rentner, Passive Mitglieder: 3 Euro im Monat (36 € pro Jahr)

Kinder/Jugendliche: 2 Euro im Monat (24 € pro Jahr)

Familienbeitrag (ab einem Erwachsenen und 1 Kind): 9 Euro im Monat (108 € pro Jahr)

 

 

Satzung der Schachfreunde Heidelberg e.V.

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 29.06.1987

Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 20.09.2021

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim

unter der Registriernummer VR 331558 am 20.04.2022

 

 

§ 1 Name und Rechtsnatur

  1. Der am 09.1969 gegründete Verein führt den Namen "Schachfreunde Heidelberg e. V".
  2. Der Sitz des Vereins ist Heidelberg.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister Heidelberg.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein kann die Mitgliedschaft übergeordneter Organisationen erwerben (z. Badischer Sportbund).

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schachsports.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Verbreitung des Schachspiels als einer sportlichen Disziplin.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung kann ohne Angabe des Grundes erfolgen.
  3. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist dem Aufnahmeantrag die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters beizufügen.
  4. Mitglieder des Vereins sind:
    1. die aktiven Mitglieder
    2. die passiven (fördernden) Mitglieder
    3. die Ehrenmitglieder
  5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Austritt
    2. durch Ausschluss
    3. durch Tod
  1. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
  2. Der Austritt, der jederzeit erklärt werden kann, ist dem Vorstand schriftlich Der Beitrag ist für den laufenden Monat noch zu entrichten.
  3. Der Ausschluss erfolgt bei vereinsschädigendem Verhalten aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Dem Auszuschließenden wird rechtliches Gehör gewährt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins Andererseits soll jedes Mitglied den Verein nach seinen Kräften unterstützen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Geldbeiträge zu Die Höhe der Geldbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Aufnahmegebühren, Umlagen oder Arbeitsleistungen werden nicht erhoben. Die Beiträge sind jährlich zu erbringen, werden unbar erbracht und sind jeweils am April des jeweiligen Jahres fällig. Härtefällen kann der Vorstand Zahlungserleichterungen gewähren. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 6 Ehrungen

  1. Für besondere Verdienste um den Verein oder um den Schachsport im allgemeinen können verliehen werden:
    1. Die Vereinsnadel in Silber für zehnjährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit.
    2. Die Vereinsnadel in Gold für fünfundzwanzigjährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit.
    3. Die Ehrenmitgliedschaft für vierzigjährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit oder für besondere Verdienste um den Verein bzw. den Schachsport im Allgemeinen.
  2. Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der Regel in der Jahreshauptversammlung vollzogen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr als Jahreshauptversammlung statt.
  2. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine solche innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Antragstellung einberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder oder ein Viertel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen oder das Interesse des Vereins eine Mitgliederversammlung erfordert.
  3. Zur Mitgliederversammlung sind durch den oder 2. Vorsitzenden alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen mit Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform einzuladen. Die Versendung kann auch per E-Mail erfolgen.
  4. Jedes Mitglied kann bis 3 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung Der Antrag ist an ein Mitglied des Vorstands zu richten. § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
  5. Aufgaben der Hauptversammlung sind:
    1. Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Neuwahl der Vorstandsmitglieder
    4. Wahl zweier Kassenprüfer
    5. Festsetzung von Beiträgen
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr haben Stimmrecht sowie aktives Wahlrecht, wenn eine diesbezügliche Erklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorliegt.
  2. Für Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder Zur Entscheidung über die Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur berechtigt, wenn die Auflösung des Vereins als ordentlicher Tagesordnungspunkt allen Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben wurde. Soweit bei dem Beschluss über die Auflösung des Vereins weniger als 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, ist der Auflösungsbeschluss auszusetzen und binnen einer Frist von 8 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung unter Wahrung der satzungsgemäßen Einladungsform und -frist einzuberufen. In der Einladung ist auf den ausgesetzten Auflösungsbeschluss hinzuweisen. Bei der erneuten Mitgliederversammlung kann diese mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden geleitet. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterschreiben und von einem Vorsitzenden zu bestätigen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme in den Vorstand berufen und ihnen bestimmte Aufgaben zuweisen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins wird von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wählbar sind anwesende Mitglieder über 18 Jahre; abwesende Mitglieder über 18 Jahre sind wählbar, wenn ein schriftliches Einverständnis Bis zur Amtsübernahme durch den neuen Vorstand führt der alte die Geschäfte weiter. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem (stellvertretenden) Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Kassenwart
    5. dem Spielleiter
    6. dem Jugendwart
    7. dem Gerätewart
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften über 500,00 Euro ist im Innenverhältnis die Zeichnung der beiden Vorsitzenden erforderlich.
  3. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  4. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden nach Bedarf mit einer Einladungsfrist von mindestens 8 Tagen einberufen. § 8 3 2 gilt entsprechend. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterzeichnen.
  5. Die Wahl des Vorstandes auf der Jahreshauptversammlung kann durch Zuruf erfolgen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds muss eine geheime, schriftliche Wahl Diese Vorschrift gilt auch für alle anderen Wahlen.
  6. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§10 Kassenprüfung

Von der Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfer auf zwei Jahre gewählt. Diese haben das Recht, jederzeit die Bücher des Kassenwarts einzusehen und vorhandene Konten und Kassen zu prüfen. Sie haben auf den Jahreshauptversammlungen den Mitgliedern einen Kassenprüfungsbericht abzugeben.

§11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Heidelberg, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§12 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde durch 2/3 Mehrheitsbeschluss von der ordentlichen Jahreshauptversammlung am

20.09. 2021 angenommen.

 

 

 

 

   
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